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Öztas Dönerproduktion


Dönerproduktion
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Dönerproduktion

Öztas Dönerproduktion - Unsere AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Öztas Dönerproduktion GmbH & Co. KG

1. Allgemein

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden, falls keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, auch dann wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers einen abweichenden Inhalt haben. Eines ausdrücklichen Widerspruchs des Verkäufers bedarf es nicht.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Bei telefonischen oder telegrafischen Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- oder Übermittlungsfehler.

2. Angebot

Angebote erfolgen grundsätzlich nur freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis.

3. Zahlung

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Versandort. Die Zahlung hat sofort netto Kasse nach Erhalt der Ware zu erfolgen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen können als

Jahreszinsen 5 Prozent über dem Basiszins nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 von uns abgerechnet werden ohne dass es einer Inverzugsetzung unsererseits bedarf.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sind besondere Zahlungsvereinbarungen getroffen, so wird trotzdem der gesamte Rechnungsbetrag bzw. die gesamte Schuld einschließlich etwaiger Wechselverbindlichkeiten sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, einen Insolvenzantrag stellt oder die Vermögenslage des Kunden sich verschlechtert hat. Ebenso wird jede Schuld des Kunden fällig, wenn Schecks oder Wechsel, auch gegenüber Dritten nicht fristgerecht eingelöst werden.

4. Mängelrüge

Etwaige Reklamationen von Beschaffenheit, Anders- oder Falschlieferungen, Menge, Gewicht oder Berechnung müssen

spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Mündliche oder telefonische Reklamationen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung des Käufers durch eingeschriebenen Brief oder Telefax innerhalb von 3 Tagen. Bei Käufen auf Besicht ist die Rüge von erkennbaren Mängeln ausgeschlossen.

Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und an uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden. Frisch- und Frostwaren sind in jedem Fall sachgemäß zu lagern. Die Verpflichtung des Verkäufers aus Fehl-, Falsch- oder Anderslieferungen erschöpft sich in der Zurücknahme und in der Rückerstattung des empfangenen Gegenwertes. Zur Ersatzlieferung, Preisnachlass oder Schadenersatz ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Hält der Käufer die Ware nicht unangebrochen am Bestimmungsort zum Besicht bereit, verliert er etwaige Minderungsansprüche.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser sämtlichen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen und zwar aus den gesamten geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns, einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten, nachgekommen ist. Sollte unser Eigentum durch Verarbeitung usw. kraft gesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise auf den Kunden übergehen, so überträgt der Kunde hiermit sein Eigentum oder Miteigentum an der bearbeiteten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf uns. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum.

Für die vorstehend genannten Fälle sind der Kunde und wir uns schon hiermit darüber einig, dass das Eigentum auf uns übergeht. Die Übergabe wird in allen Fällen dadurch ersetzt, dass zwischen dem Kunden und uns ein Verwahrungsverhältnis als vereinbart gilt, kraft dessen der  Kunde die uns übereigneten Waren für uns verwahrt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von eventuellen Pfändungen oder Beeinträchtigungen unseres Eigentums in Kenntnis zu setzen.

Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs zu veräußern.

Er tritt für diesen Fall schon jetzt seine Ansprüche gegen den Abnehmer auf Zahlung des Kaufpreises zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Unser Kunde ist verpflichtet, seinen Kunden Kenntnis von unserem Eigentumsvorbehalt zu geben. Der Kunde ist im Falle des Weiterverkaufes ermächtigt seine an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr solange einzuziehen als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers seine Sicherung nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Klagen ist Kleve.


Unser Anliegen ist es, den Kunden immer nur das Beste zu bieten. Öztas Qualität Unsere Produkte werden jedes Jahr von der DLG auf Qualität und Geschmack überprüft und ausgezeichnet ...

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Öztas Dönerproduktion GmbH & Co.KG liefert seit 2001 jedes Jahr der DLG (Deutsche Lebensmittel Gesellschaft) Dönerspieße in verschiedenen Sorten. Diese Proben werden nach den DLG-Güte- und Produktionsbestimmungen untersucht.

Da wir jedes Jahr die Höchstpunktzahl erreichten erhielten wir jedes Jahr eine Urkunde und die höchste Auszeichnung, das goldene DLG Gütesiegel.


Öztas Döner beschäftigt ein erfahrenes und zuverlässiges Team, das tut, was es am besten tut: seinen Job und vor allem die Kunden ernst nimmt und sich somit als eine immer gefragte Marke entfaltet - Öztas

Die sorgfältige Qualitätskontrolle und Schlachtung gemäß Halal-Vorschrift garantiert den optimalen Produktionsprozess der Rohware unter strengsten Hygienebedingungen ...

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